Das Bundeskartellamt hat eine Grundsatzentscheidung zum sogenannten Anzapfverbot des LEH getroffen und entschieden, dass die Forderungen, die die Edeka Zentrale AG & Co. KG nach Übernahme der Plus-Märkte im Jahr 2009 gegenüber Lieferanten erhoben hat („Hochzeitsrabatte“), missbräuchlich waren.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Entscheidung beendet ein Grundsatzverfahren mit wichtigen Signalen für den Lebensmitteleinzelhandel. Das Kartellrecht setzt der Handlungsfreiheit marktmächtiger Unternehmen Grenzen. Wenn ein Lebensmitteleinzelhändler – wie hier die Edeka – auf den Beschaffungsmärkten eine so starke Marktstellung hat, dass Lieferanten von ihm abhängig sind, darf er gegenüber diesen Lieferanten keine Vorteile ohne sachlich gerechtfertigten Grund fordern. Unsere Entscheidung dient dem Erhalt eines funktionsfähigen Wettbewerbs und damit dem Schutz der kleineren Wettbewerber, der Lieferanten und der Verbraucher. Das Verfahren trägt dazu bei, auch für die Zukunft die Grenze zwischen – kartellrechtlich zulässigen – „harten Verhandlungen“ und unzulässigen Verhaltensweisen marktmächtiger Handelsunternehmen abzustecken.
Nach Übersendung der Abmahnung hatten sowohl die Edeka als auch die Rewe Zentralfinanz eG und der Markenverband als Beigeladene zu der vorläufigen Einschätzung des Bundeskartellamtes Stellung genommen.
Die Entscheidung mit Signalwirkung ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann gegen die Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt werden.
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