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Gastro fast zu - Fachmärkte bleiben offen

Auch die übrigen Bundesländer werden die von Bayern heute früh bekanntgegebenen Maßnahmen übernehmen. Speiserestaurants können nur noch zwischen 6-18 Uhr öffnen. Der Rest muss komplett dichtmachen. In dem brachialen Eingriffskatalog (besonders für die Gastronomie)  ist für die Getränkebranche ein kleiner Lichtblick versteckt: Getränkeabholmärkte zählen zu den offenbar versorgungsrelevanten Geschäften, die geöffnet bleiben sollen. Jedoch explizit unter "Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen."

Die Erklärung von Bund und Ländern und im Wortlaut:

Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben heute folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:

 

I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
 - Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
 - Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
 - Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
 - Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
 - der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
 - alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  - Spielplätze.

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