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True Fruits vs. Unibev: EV hat Bestand

Verwechslungsgefahr? True Fruits (li.) und Hensslers Gartenglück (re.)

Nachdem Unibev im Smoothie-Streit mit True Fruits vor dem LG Köln Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (EV) eingelegt hat, hat das Gericht am heutigen Mittwoch eine Tendenz abgegeben: Es ist zu erwarten, dass die EV aufrechterhalten werden wird. Das Urteil in dem Schnellverfahren selbst wird am 7. Januar 2023 verkündet. Unibev hat bereits angekündigt, so wissen es INSIDER, Berufung gegen das zu erwartende Urteil einzulegen. Sollte der Berufung stattgegeben werden, geht der Fall zum OLG Köln. True Fruits hätte dann wiederum einen Monat Zeit, ihrerseits in Berufung zu gehen.

Interessant ist die Begründung des LG Köln hinsichtlich der EV. Das Gericht geht laut INSIDERN davon aus, dass es sich bei Hensslers Gartenglück um eine Zweitmarkenstrategie von True Fruits handelt. Also dass der Verbraucher glauben könnte, beim Unibev-Smoothie handle es sich um einen Smoothie von True Fruits, da er sich in Verpackung und Aufmachung ähnlicher Mittel bedient. Mit dieser Argumentation tue das Gericht so, berichtet ein Gerichts-INSIDER, als wäre die Flasche von True Fruits im Designrecht eingetragen. In diesem Fall wäre eine Nachahmung nur ausnahmsweise erlaubt. Wenn es aber keinen Eintrag gibt (wie es derzeit scheint), gelte die Nachahmungsfreiheit.

Im Hauptsacheverfahren ist Unibev bereits mit einer negativen Feststellungsklage aktiv geworden. Damit will die Stuttgarter Agentur vereinfacht gesagt die behaupteten Ansprüche gegen sich vor Gericht klären lassen. Dagegen kann die Gegenseite eine Widerklage einlegen. True Fruits hatte vor rund zwei Wochen gegen Unibev eine EV erwirkt. Das Bonner Unternehmen, an dem auch Eckes-Granini mit 35% beteiligt ist, hält die Flaschen von Hensslers Gartenglück für zu ähnlich, wodurch eine Verbrauchertäuschung vorliege.

Bereits vor fünf Jahren hatte Unibev-Gf Patrick Dietz einen ähnlich gelagerten Fall vor Gericht gewonnen. Damals klagte Lemonaid gegen die Dietz-Marke Dietz teaz.

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