Der Zusatz einer wasserähnlichen Flüssigkeit aus Molke zu Erfrischungsgetränken führt nicht zu einer Befreiung von der Pfandpflicht. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Damit gab das Gericht der Klage des Verbandes des Deutschen Getränke-Einzelhandels e.V. gegen einen Händler statt, der angeblich molkehaltige Erfrischungsgetränke ohne die Erhebung eines Einwegpfandes vertrieben hatte.
Auf dem Prüfstand stand der aus dem Haus der Rhodius Mineralquellen stammende Energy Drink Power Point, der bislang als „koffeinhaltiges Molkenmischerzeugnis“ pfandfrei in 0,25 Liter Getränkedosen verkauft wurde. Der Zusatz wasserähnlicher Substanzen aus Molke wird zukünftig nicht mehr als Grund zur Befreiung von der Pfandpflicht herhalten können. Damit ist ein weiterer Versuch, die Pfandregelungen der Verpackungsverordnung gezielt zu umgehen, gescheiter“, erklärte Rechtsanwalt Dr. Remo Klinger, Prozessvertreter des Deutschen Getränke-Einzelhandelsverbandes.