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Rewe Austria schaut ins Ofenrohr

Rewe darf anders als in Deutschland in Österreich nicht Lekkerland übernehmen. Das gaben die österreichischen Kartellbehörden heute bekannt. Sie gingen dabei offenbar sehr gründlich vor. Man habe, heißt es, "aufgrund zahlreicher kritischer Signale aus dem österreichischem Markt" frühzeitig "Gespräche mit den Zusammenschlusswerbern und Marktteilnehmern" geführt, u.a. mit den Betreibern von Tankstellenshops, Mitbewerbern, Lebensmittelherstellern und Verbänden. Zusätzlich, so die Behörde, habe sie "während der intensiven Prüfung zahlreiche Stellungnahmen aus unterschiedlichen Marktstufen mit (u.a. österreichspezifischen) wettbewerblichen Bedenken" erhalten.

Die Rewe Zentralfinanz AG hatte sich im Vorfeld der Entscheidung bereit erklärt, die operative Tätigkeit von Lekkerland in Österreich aus dem Zusammenschluss herauszuhalten. Dazu wurden vor Vollzug des Zusammenschlusses die Geschäftsanteile an Lekkerland Österreich von der Gilden Holding B.V. auf eine deutsche Holding-Gesellschaft übertragen, an der dieselben sechs Gesellschafter mit den gleichen Beteiligungs- und Kontrollverhältnissen beteiligt sind wie bislang an der Lekkerland AG und an der Lekkerland AG & Co. KG. Dazu zählen die Austria Tabak GmbH mit Sitz in Wien, Express SOW Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr, EXPRESS NORD-WEST HOLDING GmbH & Co. KG mit Sitz in Lotte, TL Süd GmbH & Co KG mit Sitz in Mögglingen, die EXPRESS MITTE HOLDING GmbH & Co KG mit Sitz in Elz und die CGL Handel GmbH & Co. KG mit Sitz in Braak. Die Anteile an dem Unternehmen verbleiben damit weiterhin im Eigentum der ursprünglichen Anteilseigener.

Das deutsche Kartellamt hatte mit Blick auf die Fusion weit weniger Bedenken. Vor zwei Wochen gab es vorbehaltslos Grünes Licht für die Übernahme.

Die österreichische Regelung gilt vorerst für die nächsten fünf Jahre. So lange darf dort Rewe weder Geschäftsanteile an Lekkerland Österreich erwerben noch "personellen Verflechtungen zwischen Rewe und Lekkerland Österreich, insbesondere bezüglich der Geschäftsführung und leitender Angestellter," herbeiführen.

 

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