Mit Urteil vom 1. April hat das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz entschieden, dass bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie die Gewerbemiete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabzusetzen sein könne, ohne dass eine Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall festgestellt werden müsse.
Dabei ging es um eine als Spielhalle vermietete Gewerbeeinheit und deren Gewerbemiete für die Monate April und Mai 2020. Das Kammergericht entschied, dass die Klägerin sich wegen der Schließungsanordnung des Landes Berlin auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB berufen könne, sodass der vertraglich vereinbarte Mietzins um 50 Prozent zu reduzieren sei.


