Das OLG Hamm hat der Werbung für Energy Drinks mit Alkohol über 1,2 Prozent den Riegel vorgeschoben. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die von MBG vertriebene Dosenmarke Three Sixty Energy & Vodka, die 10 %/Vol. Alkohol aufweist.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind diese als alkoholhaltige Mischgetränke zu deklarieren und dürfen deshalb nicht laut EU-Recht nicht mit besonderen Nähwerteigenschaften werben bzw. "energy" suggerieren.