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Nachtschicht: BAG stärkt CCEP den Rücken

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am heutigen Mittwoch entschieden, dass unterschiedlich hohe Nachtschichtzuschläge zulässig sind und keine Ungleichbehandlung darstellen. In einer Pressemitteilung des BAG heißt es: "Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen."

Geklagt hatten Schichtarbeiter der Unternehmen Coca-Cola (CCEP), Frischli Milchwerke, Nestlé und FrieslandCampina. Freddy Adjan, stellvertretender Vorsitzender der NGG, erklärt dazu: „Das Bundesarbeitsgericht hat heute entschieden, dass bei der Höhe der Nachtschichtzuschläge auch die Planbarkeit berücksichtigt wird." Diese Entscheidung müsse akzeptiert werden. Trotzdem sei es wichtig gewesen, dies gerichtlich feststellen zu lassen. "So haben Beschäftigte in Zukunft Klarheit“, fasst Adjan zusammen.

Wie die NGG mitteilt, sind aktuell am Bundesarbeitsgericht etwa 400 Verfahren zum Thema Nachtschichtzuschläge anhängig. Insgesamt gehe es um über 6.000 aktuell noch offene Verfahren aus verschiedenen Branchen der NGG.