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"Kölsch-Kartell": Prozess beendet

Endgültiges Ende des schier endlosen Kartellverfahrens gegen drei Kölschbrauer: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem heute zugestellten Beschluss entschieden, dass die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts gegen das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 2021 "als unbegründet verworfen" wird.

Die Staatskasse - ergo: der Steuerzahler - trägt die Kosten.

Damit endet ein Verfahren, in dem eigentlich schon im September 2021 das OLG Düsseldorf (Vorsitz Manfred Winterscheid) Freisprüche für drei Kölsch-Brauereien sowie persönliche Verantwortliche ausgesprochen hatte. Die Kartellbehörden hatten die "Kartellbußgeldsache" gegen zuletzt Dr. Axel Haas, die Erzquell Brauerei, Alexander Rolff, die Cölner Hofbräu P. Josef Früh KG und die Privatbrauerei Gaffel bis vor das höchste deutsche Gericht geschleppt. Dieses bestätigte jetzt aber in einer sehr umfangreichen Begründung das Düsseldorfer Verfahren von 2021. "Im Ergebnis", so der BGH, "hat sich das Oberlandesgericht eine Überzeugung von einem kartellrechtswidrigen Verhalten auch unter zusätzlicher Würdigung der weiteren Beweisergebnisse, insbesondere der weiteren Zeugenangaben nicht zu verschaffen vermocht. Dies hat es damit begründet, dass sämtliche weiteren Aussagen in der Sache unergiebig gewesen seien."

Der 4. Kartellsenat hatte 2021 keine verwertbaren Indizien für die angeblichen Bierpreisabsprachen der NRW-Brauereien feststellen können. An diese hätten sich, hieß es damals, ohnehin nur zwei der insgesamt 14 Zeugen erinnert. Dabei war laut einem Gerichtssprecher „die Erinnerung des einen Zeugen zu vage, um eine Verurteilung wegen illegalen Verhaltens zu tragen“. Die Aussage des anderen Zeugen war nach Auffassung des Senats insgesamt „chaotisch, von bizarren Verwechslungen geprägt und zum Teil falsch“, so dass der Zeuge später seine Angaben korrigierte. Bei einem der Betroffenen konnte demnach zudem nicht einmal festgestellt werden, dass er überhaupt an der Ausschusssitzung teilgenommen hatte.