Noch kein INSIDER?

JETZT ZUGANG SICHERN!

Wählen Sie Ihre Anmeldeoption.

Schnell und unkompliziert INSIDER werden!

Weiter

Koblenzer darf weiter Stubbi

Kennzeichnet der Begriff "Stubbi"eine Bier- oder doch nur eine Flaschensorte? In einem heute bestätigten Urteil hat das OLG Koblenz der Koblenzer Brauerei Recht gegeben. Die Bitburger Braugruppe, die sich nach INSIDE-Recherchen 2001 die Wortmarke STUBBI u.a. für Bier, aber eben auch für Glasflaschen hatte schützen lassen, verlor mit ihrer Klage gegen die Betreiber der Koblenzer/Königsbacher Brauerei, die mit dem Slogan "Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche" für ihr Produkt geworden hatten (zwischenzeitig allerdings in "Steinie-Flasche" abgeändert).

 

In seiner Urteilsbegündung folgte das OLG weitgehend einem früheren Urteil des Koblenzer Landgerichts. Die Beklagten hätten den Begriff "Stubbi" nicht als Marke, sondern lediglich als beschreibenden Hinweis auf die abgefüllte Menge und die Flaschenform des Getränks verwendet. Die eigentlichen"Steinie"-Flaschen würden im Koblenzer Raum schon lange umgangssprachlich als "Stubbi" bezeichnet - die Bezeichnung sei damit schon geläufig gewesen, bevor Bitburger sich die Bezeichnung (in Großbuchstaben) habe schützen lassen. Der Begriff "Stubbi" werde deshalb in weiten Teilen des Verbreitungsgebiets der Koblenzer Brauerei seit Jahrzehnten als Inbegriff für genau diese Flaschenform verstanden, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft des darin abgefüllten Bieres (Urteil 6 W 615/12).

 

2011 hatten die Koblenzer Rechtsanwältin Isabell Schulte-Wissermann und der frühere Königsbacher-VKL Egon Heckmann die Königsbacher-Brauerei übernommen. Bitburger, der erbitterte Konkurrent vor Ort, ließ nach Verträgen aus alten Tagen weiterhin kleinere Menge von Nette bei Königsbacher herstellen.