Das Bundeskartellamt hat am heutigen Donnerstag (10.8.) grünes Licht für die geplante Übernahme der Bringmeister-Gruppe durch Knuspr (Rohlik-Gruppe) im Vorprüfverfahren gegeben. Diese Entscheidung erfolgt vor dem Hintergrund der rasanten Entwicklung des Online-Lebensmitteleinzelhandels und der aktuellen Konsolidierungstendenzen in der Branche.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, betont die Bedeutung der Fusionskontrolle in Zeiten wachsender Marktveränderungen: "Der Online-Lebensmitteleinzelhandel hat sich in den letzten Jahren sehr dynamisch entwickelt. Wir haben zunächst ein starkes Wachstum und zahlreiche Marktzutritte gesehen. Gegenwärtig ist eine gewisse Konsolidierung zu beobachten und es kommt vermehrt zu Zusammenschlüssen. Gerade in dieser Phase ist die Fusionskontrolle ein wichtiges Instrument, um der Entstehung von Marktmacht vorzubeugen."
Die tschechische Rohlik-Gruppe ist über die Großer Kern GmbH mit Knuspr seit 2021 im deutschen Online-Lebensmitteleinzelhandel unterwegs. Ihr Liefergebiet umfasst derzeit den Großraum München/Augsburg und das Rhein-Main-Gebiet. Der Umsatz lag im Mai 2022, neun Monate nach dem Marktstart, eigenen Angaben zufolge bei 23 Mio Euro. Die Bringmeister-Gruppe, an der einst Edeka beteiligt war, ist als Lieferdienst in den Regionen Berlin/Potsdam und München/Augsburg aktiv. Laut Bundesanzeiger hat Bringmeister im Jahr 2021 insgesamt 85,5 Mio Euro Umsatz erzielt.
Die Untersuchung ergab, dass der Zusammenschluss keine wettbewerblichen Bedenken aufwirft. Im engen Blickfeld des Online-Lebensmitteleinzelhandels erreichen die beteiligten Unternehmen im Stadtgebiet von München Marktanteile von über 20 Prozent. Allerdings sind dort ebenfalls Wettbewerber wie der Rewe-Lieferservice, Flaschenpost, Amazon Fresh, Getir (einschließlich Gorillas) und Flink aktiv. Die Frage, ob der Online-Lebensmitteleinzelhandel einen eigenständigen Markt darstellt oder in den umfassenderen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt integriert werden sollte, blieb offen. Dennoch wurde erwartet, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen wird.