Das Bundeskartellamt hat heute den Entwurf für ein "Hinweispapier" zu Fragen des Preisbindungsverbots veröffentlicht; "interessierte Kreise", heißt es, seinen nun aufgerufen, sich "im Rahmen einer öffentlichen Konsultation" dazu zu äußern. Das Papier ist also noch nicht endgültig; es resultiert aber wohl aus den vielen Ermittlungen wegen vertikaler Absprachen (nicht zuletzt in der Bierbranche) und liefert einen Vorgeschmack auf die zu erwartenden Regelungen.
<link fileadmin user_upload pdf preisbindung_leh_-_papier_kartellamt.pdf _blank>Entwurf des Papiers „Hinweise zum Preisbindungsverbot im Bereich des stationären Lebensmitteleinzelhandels“(pdf)
Unter anderem heißt es in dem Entwurf zum Punkt "Nichtaufnahme und Abbruch von Geschäftsbeziehungen": "Das Kartellrecht erlegt Herstellern im Ausgangspunkt keine Belieferungspflicht auf. Nur wenn ein Händler von einem marktbeherrschenden oder marktstarken Hersteller abhängig ist, kann er unter Umständen einen Belieferungsanspruch haben (...). Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Sonderregeln darf ein Hersteller die Bitte eines Händlers um Belieferung ablehnen, unabhängig davon, welches Motiv er für die Ablehnung hat. Beispielsweise kann ein Hersteller die Belieferung verweigern, weil die absehbare Gestaltung der LVP durch den Händler nicht mit seiner Vorstellung über die preisliche Platzierung des Produkts im Markt vereinbar ist." - Allerdings geht auch hier nichts ohne Klauseln - z.B. der, dass "dieser Beweggrund so lange kartellrechtlich unerheblich ist, wie er eine autonome interne Entscheidung des Herstellers bleibt."
Wer dazu Stellung nehmen möchte (bis 10. März 2017): <link>Konsultation-Preisbindung-LEH@bundeskartellamt.bund.de


