Beim schon lange schwelenden Konflikt zwischen Bundeskartellamt und der Edeka wegen der beabsichtigten Übernahme der Kaiser´s Tengelmann-Kette hat die Behörde heute einen juristischen Rückschlag einstecken müssen: Das OLG Düsseldorf bekundete, das Kartellamt hätte im Frühjahr eine von Edeka und Kaiser´s Tengelmann beabsichtigte Einkaufskooperation nicht untersagen dürfen.
Eine einstweile Anordnung der Kartellbehörden sei in wichtigen Teilen rechtswidrig, heißt es in dem Beschluss des OLG. Die Richter glauben zwar auch zu erkennen, dass es sich bei der Einkaufskooperation um einen Verstoß gegen das gesetzlich geregelte Vollzugsverbot handele. Die Kartellbehörden hätten aber nicht richtig dargelegt, warum die einstweilige Anordnung notwendig sei, um drohende Nachteile oder schwere Schäden für das Gemeinwohl abzuwenden.
Das Kartellamt hatte seinerzeit gemutmaßt, beide Unternehmen - Edeka und Kaiser´s Tengelmann - versuchten schon vor der Entscheidung über die eigentliche Übernahme Fakten zu schaffen. Auf das gegenwärtige Fusionsverfahren - derzeit steht ja die ministerielle Entscheidung in der Hauptsache an - hat der OLG-Beschluss keine Auswirkung. Allerdings ist umstritten, ob beide Unternehmen jetzt schon auf Schadensersatz klagen könnten.
Erst vor wenigen Wochen hatte das OLG Düsseldorf die Wettbewerbshüter<link alle-meldungen news-detail sieg-fuer-edeka-olg-pfeift-kartellamt-zurueck.html _blank> in einer anderen Edeka-Sache zurückgepfiffen - damals ging es um sogenannte "Hochzeitsrabatte" von Sektherstellern.