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Eckes vs. Hartmann: Klare Ansage

Das OLG Koblenz hat sich mehr als deutlich zum Moskauer Schiedsspruch in der Causa Axel Hartmann (Ex-Russland-Partner) und dem Eckes-Granini Konzern geäußert.

Das russische Schiedsgericht hatte Eckes-Granini im Mai 2019 verurteilt. Es geht um rund 60 Mio Euro. Zwischenzeitlich hatte Axel Hartmann durch ein weiteres, die Russen bestätigendes Urteil in Ungarn, Pfändungen in einigen europäischen Ländern erwirkt. Geld geflossen ist keins, aber Eckes ist schon dadurch in seinen Markenrechten beschränkt. Die Nieder-Olmer haben das russische Urteil von Anfang an angefochten – in Russland ohne Erfolg. Dort wurde nochmals bestätigt. 

Ein erster Versuch, die Causa in Deutschland vor Gericht zu bringen, scheiterte daran, dass der aus Hessen stammende Hartmann zu diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Im zweiten Anlauf wurde für das Problem eine Lösung gefunden. Und so wurde am vergangenen 2. September vor dem OLG Koblenz verhandelt. Es soll eine lange Sitzung gewesen sein, die bis zum Abend dauerte. Dann teilte Richter Joachim Dennhardt mündlich mit, dass er Bedenken gegen das russische Urteil hat, es nicht anerkennungsfähig sei. 

Dennhardt ist der Auffassung, das russische Schiedsgericht habe sich eine ihm nicht zustehende Zuständigkeit angemaßt, in dem es entgegen deutschem Recht die Schiedsabrede ausufernd auf Nichtvertragsparteien ausgeweitet und in dem Moskauer Schiedsverfahren nur über Ansprüche verhandelt habe, die sachlich von der Schiedsabrede gar nicht erfasst würden. Den im Schiedsspruch verurteilten Gesellschaften von Eckes-Granini seien somit der gesetzliche Richter vorenthalten worden. Außerdem sieht Dennhardt das „rechtliche Gehör“ von Eckes-Granini als verletzt an, „weil sich das Schiedsgericht nicht mit den gutachterlichen Einwänden gegen die Schadenskalkulation des Schiedsklägers auseinandergesetzt hat“. 

Als Verkündigungstermin für die Entscheidung hat das OLG Koblenz den 4.11. angesetzt. Falls der zuständige Senat den mündlichen Ausführungen Dennhardts folgt, kann der Moskauer Schiedsspruch in Deutschland nicht anerkannt und somit keine Vollstreckung gegen Eckes-Granini vollzogen werden. Schon die mündliche Verhandlung hat über die deutschen Grenzen hinaus Bedeutung. Das heißt, auch das ungarische Urteil sowie die Pfändungen in mehreren Ländern müssen deutsches Recht zugrundelegen.      

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