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BGH: Preisauszeichnung wie gehabt

Die Preisauszeichnung für bepfandete Getränke bleibt wie gehabt. Eine Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb (ursprünglich gegen ein Kieler Warenhaus) war durch alle Instanzen gegangen. Zuletzt hatte vor zwei Wochen der Europäische Gerichtshof EuGH entscheiden, dass der Pfandbetrag weiterhin extra ausgewiesen werden darf und muss.

Wie erwartet hat heute der Bundesgerichtshof BGH sich an das Urteil des EuGH gehängt und die getrennte Angabe von Preis und Pfand in der Werbung für Deutschland bestätigt. Zur Begründung hieß es, dass die Trennung von Verkaufspreis und Pfandbetrag den verbrauchern eine bessere Vergleichsmöglichkeit biete (AZ. I ZR 135/20).