Die Krombacher Brauerei hat im Streit um die von ihr genutzte Wortmarke „Felsquellwasser“ in zweiter Instanz gewonnen. Das OLG Hamm entschied am heutigen Donnerstagnachmittag (24.01.2019) im Berufungsverfahren, dass der Begriff als Wortmarke weiter geschützt ist, gleichwohl die Brauerei aus Kreuztal keine Biermarke unter dem Namen „Felsquellwasser“ vertreibt. Damit hat das OLG Hamm – anders als noch das LG Bochum in erster Instanz – die Klage eines Hobbybrauers aus Neuss abgewiesen.
Die Begründung des OLG: Krombacher habe den Begriff „Felsquellwasser“ seit den 1960er-Jahren „unstreitig fortlaufend“ in dem Werbeslogan „mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt. „Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt – ob zu Recht oder Unrecht sei vom Senat nicht zu entscheiden – die Wortmarke ‚Felsquellwasser‘ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe“, heißt es in einer Pressemitteilung des OLG Hamm. Der Kläger könne somit keine Löschung der Wortmarke verlangen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens müsse allerdings dennoch die Brauerei tragen. Dies wird damit begründet, dass erst „ihr Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt. Den Streitwert hat der Senat auf 500.000 Euro festgesetzt.“
Der Kläger kündigte an, den Fall nun vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.