Das seit August gelockerte Rauchverbot in Bayerns Kneipen und Festzelten verstößt nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit von Wirten, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss. Damit scheiterte die Klage der Betreiber einer Kneipe mit zwei Räumen. Sie sehen in der Ausnahmeregelung vom Rauchverbot für Einraumkneipen und Festzelte eine Existenzbedrohung für ihre Gaststätte.Den Verfassungshütern zufolge ist das novellierte Rauchverbot in Bayern rechtens, weil es insgesamt auf den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Rauchens abziele.
In Bayern kann in Festzelten, kleinen Kneipen und abgetrennten Nebenräumen größerer Gaststätten seit dem 1. August wieder geraucht werden. Ausnahmen vom Rauchverbot sind demnach künftig in Bier-, Wein- und Festzelten möglich sowie in Gaststätten, deren Fläche weniger als 75 Quadratmeter beträgt und die keinen abgetrennten Nebenraum besitzen. Diese Eckkneipen müssen deutlich als Rauchergaststätten gekennzeichnet werden. Der Eintritt für Jugendliche unter 18 Jahren ist dabei verboten. (01.10.2009, 14:06 Uhr)