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Gericht schickt Erbschaftssteuer in die Wüste

Nachsitzen in Berlin: Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass einige Vorschriften über erbsteuerliche Privilegien für Firmenerben bis 2016 neu geregelt werden müssen, weil sie nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

 

Im Wesentlichen ging es bei dem Verfahren um zwei zentrale Fragen: Dürfen Firmenerben von der Erbschaftssteuer entlastet werden, um den Betrieb fortführen zu können? Und: Dürfen kleinere Betriebe vom Mindestlohn befreit werden? Das Bundesverfassungsgericht sagte dazu: Die steuerliche Bevorzugung von kleineren und mittleren Unternehmen zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze ist soweit in Ordnung; unverhältnismäßig sei sie aber, soweit sie ohne eigene Bedürfnisprüfung über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgehe.

 

"Unverhältnismäßig", so die Richter, sei zudem die Freistellung von Betrieben bis zu 20 Angestellten von der Einhaltung eines Mindestlohns.


Die "Verschonungsregeln" für Unternehmen waren 2009 eingeführt worden. Das jetzige Verfahren vor dem Verfassungsgericht ging letztlich auf die Klage eines Bürgers zurück, der sich in Sachen Erbschaftssteuer gegenüber Firmenerben benachteiligt fühlte.

 

Auszug der heute veröffentlichten Mitteilung des Verfassungsgerichts:

 

"... Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen; davon unberührt bleibt das von den Richtern Gaier und Masing sowie der Richterin Baer abgegebene Sondervotum ..."

 

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