Das höchste deutsche Gericht hat der Centralen Marketing-Gesellschaft (CMA) der deutschen Agrarwirtschaft eine harten Schlag verpasst: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass die Regelungen des Absatzfondsgesetzes zur Abgabenerhebung jedenfalls seit dem 1. Juli 2002 mit dem Grundgesetz (Art. 12 in Verbindung mit Art. 105 und Art. 110) unvereinbar und nichtig seien. Die Abgabe sei eine unzulässige Sonderabgabe, denn es fehle ein rechtfertigender Zusammenhang zwischen Gruppenhomogenität und Sachnähe einerseits und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe andererseits. Vereinfacht ausgedrückt: Wer möchte, soll sein Geld lieber für eigene Werbung als für regulierte Absatzförderung verjubeln dürfen. Das Urteil bezog sich damit auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2002, dass Werbung, die nationale Produkte bevorzugt, gegen EU-Recht verstößt. Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner (CSU) sagte in einer ersten Stellungnahme in der ARD, jetzt sei "erstmal die Wirtschaft gefordert». Die Agrar- und Ernährungsbranche müsse Vorschläge machen, wie die Werbung trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter gefördert werden könne. Sie könne derzeit keine Staatshilfen fest zusagen. (04.02.2009, 13:43 Uhr)