Dieses Urteil hat Signalwirkung. Das Europäische Patentamt (EPA) in München hat die Einsprüche gegen Schutzrechte auf Braugerste verworfen. Lediglich die Reichweite des Patents wurde begrenzt.
Im Jahr 2016 hatten die Brauereikonzerne Heineken und Carlsberg vom EPA Schutzrechte auf Braugerste und das daraus hergestellte Bier erhalten. 2017 klagten 40 Organisationen wie der Bund Naturschutz, aber auch mittelständische Brauereien wie Hirter oder Zwettl aus Österreich gegen diese Patente. Hoffnung machte vor allem die EU-Kommission, die 2017 Patente auf konventionell gezüchtete Pflanzen und deren Folgeprodukte untersagt hat.
Das EPA hat nun trotzdem bestätigt, dass Braugerste patentiert werden darf. Die Mutation sei durch chemisch-technisches Zutun ausgelöst und somit sei eine ausreichende Erfindungshöhe zu erkennen, heißt es seitens der Behörde. Mit der Einschränkung: Es gilt nicht für alle Gerstensorten, sondern nur für diese bestimmte Mutation, die die Bildung unerwünschter Geschmacksstoffe unterbindet.
Die unterlegenen Kläger wollen nun Beschwerde einlegen und in die zweite Instanz gehen. Sie befürchten, dass es nun in der Folge zu Nachahmern und somit weiteren Patenten auf Bierrohstoffe kommen könnte. Heineken und Carlsberg hingegen argumentieren, dass nur zwei Gerstensorten von insgesamt an die 50 beim Brauen gebräuchlichen betroffen seien.
Am 8. Oktober wird ein zweites umstrittenes Patent auf Braugerste verhandelt. Die Aussicht auf Erfolg für die Patent-Kläger dürfte nun aber gegen Null gehen, da sich die Fälle sehr ähneln.