Eine Woche nach der ersten INSIDE-Meldung über eine optionale Stundung der Biersteuer bei Brauereien gibt es nun auch Grünes Licht dafür von ganz oben. Aus dem Bundesfinanzministerium wurde heute bekannt, dass man dort die speziellen Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen auch auf die Biersteuer übertragen sieht.
Unter diese Maßnahmen fällt laut Zoll in der aktuellen Lage, dass "nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige" bis zum 31. Dezember 2020 "unter Darlegung ihrer Verhältnisse" Stundungsanträge stellen können. Wie es weiter heißt, müssen die Steuern "bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen."
Diese Formulierung bezieht sich auf Unternehmenssteuern insgesamt; das BuMi hat jetzt klargestellt, dass das auch für die Biesteuer gilt. Industrieverbände wie u.a. der Deutsche Brauer-Bund hatten zuletzt wiederholt ihre Mitglieder darauf hingewiesen, dass Stundung keinesfalls Erlass der Steuerschuld bedeutet und deshalb in einzelnen Fällen auch andere Erleichterungen wie Steuerentlastungen (z. B. für Rückbier) überprüft werden sollten.