Der 2014 gegründete Münsteraner Getränke-Zustelldienst Flaschenpost darf auch weiterhin nicht sonntags ausliefern. Das Landgericht Münster hat dem Betreiber Dieter Büchl heute auf die Klage des Handelsverbandes Westfalen-Münsterland hin beschieden, dass Getränkelieferungen am Wochenende aus Wettbewerbsgründen nicht erlaubt sind. Vor allem geht es dabei aber wohl ums Arbeitsrecht, speziell um das angestellter Mitarbeiter.
Für Büchl - der gegen das Urteil noch Berufung einlegen kann - war es nicht die erste juristische Niederlage in dieser Sache. Im Dezember hatte bereits die Bezirksregierung gegen ihn geklagt. Der mittlerweile erfolgreiche Unternehmer - mit Expansionsplänen in Deutschland und wohl 50.000 Kunden allein in Münster - dürfte sich davon aber nicht aufhalten lassen. Er verspricht eine Lieferung frei Haus binnen 90 Minuten - dann eben nur montags bis samstags.
Getränkelieferungen an Sonntagen sind aus Wettbewerbsgründen nicht gestattet. Das hat das Landgericht Münster am Donnerstag entschieden und damit einer Klage des Handelsverbandes Westfalen-Münsterland stattgegeben. Dem Urteil zufolge würden sich Unternehmen, die an Sonn- und Feiertagen Getränke ausliefern, einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffen. Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen aus Münster, das damit wirbt, Getränke innerhalb von 90 Minuten frei Haus zu liefern - auch an Sonntagen. Nach Ansicht der 22. Zivilkammer verstößt das jedoch gegen die gesetzliche Feiertagsregelung.
Die Sonntagslieferungen mussten allerdings schon im November 2016 aus einem anderen Grund gestoppt werden: Die Bezirksregierung untersagte dem Unternehmen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. Dagegen klagt die Firma vor dem Verwaltungsgericht Münster. Gegen das Urteil des Landgerichts kann Berufung eingelegt werden. (dpa/lnw)
– Quelle: www.ksta.de/25527732 ©2017
Getränkelieferungen an Sonntagen sind aus Wettbewerbsgründen nicht gestattet. Das hat das Landgericht Münster am Donnerstag entschieden und damit einer Klage des Handelsverbandes Westfalen-Münsterland stattgegeben. Dem Urteil zufolge würden sich Unternehmen, die an Sonn- und Feiertagen Getränke ausliefern, einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffen. Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen aus Münster, das damit wirbt, Getränke innerhalb von 90 Minuten frei Haus zu liefern - auch an Sonntagen. Nach Ansicht der 22. Zivilkammer verstößt das jedoch gegen die gesetzliche Feiertagsregelung.
Die Sonntagslieferungen mussten allerdings schon im November 2016 aus einem anderen Grund gestoppt werden: Die Bezirksregierung untersagte dem Unternehmen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. Dagegen klagt die Firma vor dem Verwaltungsgericht Münster. Gegen das Urteil des Landgerichts kann Berufung eingelegt werden. (dpa/lnw)
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