2014 gründete Dieter Büchl in Münster den stark IT-gestützten Heimdienst Flaschenpost; er wurde anfangs belächelt, keiner wollte so recht daran glauben. Heimdienst? Jetzt? Da viele Andere das Abenteuer aufgegeben haben? Und dann noch: kostenfreie Lieferung binnen 90 Minuten?
Inzwischen hat sich Büchl Respekt verschafft - was sich u.a. an der Heftigkeit ablesen lässt, mit der Branche ihm begegnet. Aktueller Fall: Vor wenigen Tagen bestätigte das Verwaltungsgericht Münster vorläufig ein von der Bezirksregierung Münster ausgesprochenes Verbot der Auslieferung von Getränken an Sonntagen. Parallel dazu hat auch der Einzelhandelsverband Münsterland Klage vor dem Landgericht erhoben - mit u.a. dem Hinweis: „Getränkehändler, die bei uns Mitglied sind, würden gerne sonntags ihre Ware ausliefern, dürfen das aber nicht.“
Was ist erlaubt, was nicht? Warum dürfen Pizza-Bringdienste ihre Kunden am Sonntag beliefern, ein Getränkebringdienst aber nicht? Wie definiert eine Gesellschaft künftig das Recht des Kunden auf frei verfügbare Belieferung - und wo die Grenzen? Viele Menschen, nicht zuletzt in der IT -Branche, arbeiten längst an Feier- und Sonntagen, ohne dass sich daran jemand stößt. Das Geschäftsmodell Büchls, zuvor Media Concept- und zoo24-Gründer, basiert auf fein durchgetakteter IT; die Auslieferung an den Endkunden ist dann nur noch der finale Schritt. Er ist bei weitem nicht der Einzige, der an solchen Konzepten feilt. Das juristische Hickhack ist ein Präzedenzfall; wenn er ausgefochten ist, werden Andere aus der Deckung kommen. Auch weil sie dem Wettbewerb nicht den Sonntag überlassen dürfen.